top of page

1.

Allgemeines

1.1.

vitricon GmbH, mit Sitz in Wipplingerstraße 29/4, 1010 Wien, FN 585624m, (Nachfolgend „vitricon“) ist ein Unternehmen, welches Software für seine Kunden entwickelt sowie diese berät.

1.2.

Kunden beauftragen Beratungs- und/oder Softwareentwicklungsleistungen auf Grundlage dieser AGB.

1.3.

Festgehalten wird, dass der Kunde Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 23.04.2025

1.    Allgemeines
1.1.    vitricon GmbH, mit Sitz in Wipplingerstraße 29/4, 1010 Wien, FN 585624m, (Nachfolgend „vitricon“) ist ein Unternehmen, welches Software für seine Kunden entwickelt sowie diese berät.
1.2.    Kunden beauftragen Beratungs- und/oder Softwareentwicklungsleistungen auf Grundlage dieser AGB.
1.3.    Festgehalten wird, dass der Kunde Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.

 

2.    Vertragsgegenstand
2.1.    Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von vitricon für ihre Kunden im Bereich der Software (Entwicklungsleistungen, Service, damit zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen) sowie Beratungstätigkeiten. 
2.2.    Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Bei laufender Geschäftsverbindung sind diese AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.
2.3.    Auf das Vertragsverhältnis zwischen vitricon und dem Kunden kommen folgende Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge zur Anwendung:
a.    Das Angebot inklusive Leistungsbeschreibung (soweit vorhanden);
b.    Diese AGB. 
2.4.    Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter kommen nur im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch vitricon zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde dem Vertragsabschluss seine eigenen AGB zu Grunde legt, selbst wenn vitricon diesen bei Kenntnis nicht widerspricht. 
2.5.    Änderungen dieser AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn diesen nicht binnen 14 Tagen widersprechen (auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Verständigung explizit hingewiesen).
2.6.    Die angeschlossene Auftragsverarbeitervereinbarung (Beilage 1; siehe auch Punkt 17 Datenschutz) ist ein integraler Bestandteil dieser AGB.

 

3.    Leistungsumfang 
3.1.    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform, wobei eine elektronische Signatur als Schriftform gilt.
3.2.    Alle Leistungen von vitricon (insbesondere alle Requirements, Vorentwürfe, Skizzen, Workflow Beschreibungen, Pflichtenhefte) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3.    vitricon ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
3.4.    Bei Leistungsänderungen wird vitricon den Kunden über allfällige Auswirkungen (zeitlich, technisch oder preislich) informieren.
3.5.    Nicht auf jedes Unternehmen/Leistung anwendbare gesetzliche Regelungen (zB CRA, NIS2, Barrierefreiheit), Standards oder Normen (zB ISO Normen) sind nur Teil der Leistung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
3.6.    Klargestellt wird, dass vitricon keinen Erfolg schuldet, wenn dies nicht im Einzelnen vereinbart wurde.

 

4.    Abnahme
4.1.    Nach Zugang der Lieferung hat der Kunde das vereinbarte Werk unverzüglich abzunehmen oder im Falle der Vereinbarung von Abnahmetests mit diesen unverzüglich zu beginnen. vitricon kann die Funktionsprüfung und Abnahme auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Der Kunde stellt Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahme in den von vitricon angegeben für ihn zumutbaren Formaten zur Verfügung. vitricon ist berechtigt, an den Abnahmetests ganz oder teilweise teilzunehmen.
4.2.    Hat ein Werk den Abnahmetest bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung des Abnahmetests eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind den allenfalls vereinbarten Fehlerkategorien zuzuordnen.
4.3.    Die Abnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Verpflichtung von vitricon zur Mängelbeseitigung gemäß Punkt 14 bleibt unberührt.
4.4.    Die Abnahme gilt, auch ohne Abnahmeerklärung, jedenfalls als erteilt:
•    wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis produktiv einsetzt.
•    wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des Abnahmetests weder schriftlich die Abnahme erklärt noch schriftlich die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder
•    wenn der Kunde, obwohl das Arbeitsergebnis nicht produktiv eingesetzt wird, innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses keine Abnahmetests durchführt.
4.5.    vitricon ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. 

 

5.    Geistiges Eigentum, Nutzungsumfang
5.1.    Alle Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben, wenn nicht in Folge Abweichendes vereinbart wurde, bei vitricon bzw beim jeweiligen Hersteller/Urheber entsprechend dessen Lizenzbestimmungen.
5.2.    Nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung erteilt vitricon dem Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software (bzw Softwarekomponenten) für den eigenen internen Gebrauch gemäß Leistungsbeschreibung zu nutzen. 
5.3.    Eine Nutzung durch Dritte oder (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe an Dritte über den Vertragsinhalt hinaus ist nicht zulässig. 
5.4.    Alle Leistungen von vitricon einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Konzepte, Ideen, …) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Prototypen und Entwurfsoriginale im Eigentum von vitricon und können von vitricon jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – entgeltfrei zurückverlangt werden.
5.5.    Änderungen von Leistungen von vitricon, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von vitricon zulässig.
5.6.    Für die Nutzung von Leistungen von vitricon, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von vitricon erforderlich. Dafür steht vitricon eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
5.7.    Sind Komponenten Dritter Teil der Software (zB Open Source Komponenten oder kommerzielle Software), gelten für diese Komponenten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die verwendeten Komponenten Dritter werden gesondert angeführt. 
5.8.    Kommt es zu einem gemeinsamen Urheberrecht von vitricon und Kunden, gewährt der Kunde vitricon das nicht-exklusive, unbefristete Recht, die gemeinsam erschaffenen Werke für eigene kommerzielle Zwecke zu verwenden, bearbeiten, unterzulizensieren und zu übertragen.
5.9.    Stellt der Kunde urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung (zB vorbestehende Webseiten, Texte, Bilder), gewährt der Kunde vitricon das nicht ausschließliche unbeschränkte Recht, dieses Material zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.
5.10.    Bei Verstößen gegen diesen Punkt hält der Kunde vitricon vollumfänglich schad- und klaglos.

 

6.    Kennzeichnung, Werbung
6.1.    vitricon ist berechtigt, auf allen System‐, Software‐ und Hardwarekomponenten und bei allen Werbemaßnahmen auf vitricon und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
6.2.    Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Kennzeichen (Marken-, Urheberrechts- oder sonstige Vermerke) beizubehalten und das Recht zur Namensnennung von vitricon zu wahren. 
6.3.    Vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden steht es vitricon frei, Veröffentlichungen über die Leistungen, sofern lediglich der Kundenname und Inhalt der erbrachten Leistungen (ausgenommen wirtschaftlicher oder kommerzieller Daten) genannt werden, vorzunehmen. vitricon ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

7.    Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.    Der Kunde hat Kenntnis darüber, dass vitricon seine Leistungen nur dann erbringen kann, wenn er vitricon unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich und zweckdienlich sind. Der Kunde erklärt weiters, dass er vitricon daher in Kenntnis aller Umstände bringen wird, die zur Leistungserbringung durch vitricon notwendig sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. 
7.2.    Der Kunde trägt den Aufwand und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von vitricon wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
7.3.    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Briefingunterlagen, Schnittstellenbeschreibungen, Datenbank Diagramme, Logos, Fotos, Texte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. vitricon haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird vitricon wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde vitricon schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

8.    Fremdleistungen – Beauftragung Dritter
8.1.    vitricon ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
8.2.    Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden.

 

9.    Schulungen und Workshops
9.1.    Schulungen und Workshops (in Folge die „Schulungen“) werden in der Regel als Pauschalen angeboten. Die im Angebot festgelegte Dauer ist die tatsächliche Dauer der Schulung. In der Pauschale ist aber auch die Vor- und Nachbearbeitung durch vitricon inkludiert. Nicht inkludiert sind Barauslagen, Spesen und Kosten für die Anreise.
9.2.    Die Schulungen findet in der Regel online statt. Bei Vor-Ort-Veranstaltungen werden Reisekosten iHv im Auftragszeitpunkt geltenden Kilometergelds, unabhängig von Transportmittel oder tatsächlichem Zeitaufwand, vom Sitz von vitricon zum Veranstaltungsort verrechnet. Für den Fall, dass eine Übernachtung der Vortragenden vor oder nach der Leistung notwendig ist oder vereinbart wurde, werden diese ebenfalls gesondert verrechnet.
9.3.    Umfasst sind folgende Leistungen
•    Erbringung der Schulung zum vereinbarten Thema.
•    Möglichkeit vorab Fragen passend zum Thema zu übermitteln, welche nach Möglichkeit im Rahmen der Leistung beantwortet werden.
•    Zurverfügungstellung der Unterlagen (Folien als PDF) nach Durchführung des Vortrags zur nicht-exklusiven, eigenen, internen Nutzung der Teilnehmer. Eine Weitergabe an Dritte, die nicht teilnehmen, ist nicht gestattet. 
9.4.    Bei Kursbuchungen über unsere Webseite gilt:
•    Die Buchung erfolgt durch das Absenden des Anmeldeformulars zur jeweiligen Schulung auf unserer Website.
•    Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung im  Vorhinein. Bei Buchungen wird kein Konto angelegt.
•    Buchungen sind verbindlich. Können Teilnehmer einen gebuchten Termin nicht wahrnehmen, kann dieser bis 24h davor auf einen neuen Termin in den nächsten 6 Monaten  umgebucht werden.

 

10.    Termine
10.1.    Frist‐ und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die vereinbarten Termine und Fristen gelten nur als Richtgröße, es sei denn sie wurden schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die für die Lieferung bemessene Lieferzeit beginnt frühestens ab Erhalt der in allen kaufmännischen und technischen Belangen endgültig fixierten Angaben und nach Erbringung der vom Kunden dafür erforderlichen Leistungen (zB Bereitstelllug von Unterlagen oder Informationen) zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.
10.2.    Nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Kunde vitricon nachweislich schriftlich zur Lieferung auffordern. Frühestens mit Zugang dieser Aufforderung gerät vitricon in Lieferverzug. 
10.3.    Geringfügige Überschreitungen von bis zu 2 Wochen von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass deshalb die Folgen des Lieferverzugs eintreten.
10.4.    Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom betroffenen Auftrag zurücktreten oder an der Erfüllung des Vertrags festhalten. Hat vitricon bereits Teilleistungen erbracht, ist der Kunde nur zum Rücktritt hinsichtlich noch ausständiger Teilleistungen berechtigt. 
10.5.    Wird, während aufrechten Verzugs, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet vitricon nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
10.6.    Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Sitz von vitricon. Alle Kosten für Transport und Transportversicherung bis zum Aufstellungsort gehen zu Lasten des Kunden.
10.7.    Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei unseren Geschäftspartnern), welche vitricon vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Termine und Fristen einzuhalten, verlängern sich diese Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. vitricon wird den Kunden nach Kenntnis solcher Verzögerungen möglichst umgehend über die voraussichtliche Verzögerung informieren.

 

11.    Kündigung
11.1.    Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, unmöglich ist oder wird oder trotz Setzung einer mindestens 7-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn vitricon nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, unter welchen die Erbringung der Haupt- und Nebenleistungen des Kunden als nicht mehr gesichert gelten und dieser auf Aufforderung von vitricon weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von vitricon eine taugliche Sicherheit (zB Bankgarantie) leistet.
11.2.    vitricon kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mindestens 2 Monate mit der Zahlung des entsprechenden Entgelts in Verzug ist.
11.3.    Die Parteien können bei Verstoß der anderen Partei gegen das Geistige Eigentum, Datenschutz oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit sofortiger Wirkung kündigen. 
11.4.    Die kündigende Partei ist in diesen Fällen berechtigt, bereits geleistete Leistungen zurückzuverlangen oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Rückstellung erfolgt in diesem Fall auf Gefahr und Kosten der anderen Partei. Etwaige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche in Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt bleiben hiervon unberührt.
11.5.    Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren und Ähnliches entbinden vitricon von der vereinbarten Lieferfrist bzw. Lieferverpflichtung. Davon unabhängig steht vitricon in diesem Fall ein unbedingtes und sofortiges Rücktrittsrecht zu.

12.    Preise & Kostenvoranschläge
12.1.    Zwischen vitricon und dem Kunden wird, soweit nicht anders angegeben, eine Abrechnung nach Stundensatz (Time & Material) vereinbart. Es gelten die für das jeweilige Projekt vereinbarten Stundensätze. 
12.2.    Sämtliche Preise sind in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich aller anfallenden Gebühren und sonstigen Steuern. 
12.3.    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Zahlungsanspruch von vitricon für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, bzw für Kosten (zB Reisespesen), sobald diese angefallen sind. vitricon ist berechtigt, Vorschüsse vom Kunden zu verlangen.
12.4.    Alle Leistungen von vitricon, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarten Preisen abgegolten sind, werden vom Kunden gesondert entlohnt. Alle vitricon erwachsenden Barauslagen und Gebühren sind vom Kunden zu ersetzen.
12.5.    Kostenvoranschläge von vitricon sind grundsätzlich unverbindlich und kostenpflichtig. Wenn im Zuge der Abwicklung des Auftrages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von vitricon veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird vitricon den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
12.6.    Preise für sonstige Dienstleistungen (Service, Anpassungen usw.) werden stets zu jenen Stundensätzen berechnet, welche am Tage der Leistung in Kraft sind. 
12.7.    Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der von vitricon veranschlagten Preise und Stundensätze plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index.
12.8.    Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die unterbliebene Geltendmachung der Wertsicherung stellt keinen Verzicht hierauf dar, vielmehr ist vitricon berechtigt, diese Preisanpassung bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt gerechnet, ab welchem erstmals eine Preisanpassung vorzunehmen gewesen wäre, geltend zu machen.

13.    Zahlung, Rechnungen
13.1.    Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein (dh nach Leistungserbringung). vitricon kann jedoch Zwischenrechnungen stellen, Fälligkeit dieser Zwischenrechnungen ist sofort ohne Abzüge. 
13.2.    Die Rechnungen von vitricon sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 30 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch vitricon.
13.3.    Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von vitricon. Der Eigentumsvorbehalt dient auch der Sicherung unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
13.4.    Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das von uns ausgewiesene Konto als Zahlung. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen udgl gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
13.5.    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist vitricon berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Zudem verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten sowie die, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. vitricon ist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden nicht verpflichtet die eigene Leistung zu erbringen, solange dieser Verzug andauert. Des Weiteren ist vitricon im Falle des Verzuges berechtigt sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
13.6.    Dem Kunden ist es nicht gestattet mit allfälligen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung aufzurechnen. Ebenso ist dem Kunden die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften nicht gestattet. 

14.    Gewährleistung 
14.1.    Der Kunde hat Lieferungen sofort auf etwaige offenkundige Mängel zu überprüfen. Wenn der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, ist von einer ordnungsgemäß gelieferten Ware durch vitricon auszugehen. Bemängelungen wegen Beschaffenheit unserer Lieferungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Ware am Empfangsort schriftlich bei vitricon geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung auf oben angeführte Weise zu rügen. 
14.2.    Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
14.3.    Bei Vorliegen einer gesetzlichen Gewährleistung beträgt die Frist maximal 6 Monate ab Lieferung. Das Vorliegen von Mängeln bei Übergabe ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
14.4.    Bei Mängeln, die vom Kunden mit Begründung übermittelt wurden, sind die Behelfe auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig, sofern dies wirtschaftlich tunlich ist, es besteht hierauf seitens des Kunden aber kein Rechtsanspruch. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen vitricon bietet dem Kunden solche Ansprüche an oder eine Verbesserung ist für vitricon unwirtschaftlich. Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn der Kunde oder ein von vitricon nicht ermächtigter Dritter Änderungen, Manipulationen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen hat. Im Falle der Verbesserung, der Neulieferung oder des Nachtrags des Fehlenden beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht erneut zu laufen.
14.5.    Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel von vitricon in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde vitricon alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. vitricon ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für vitricon mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, in welchem Fall es nach Wahl von vitricon zur Wandlung oder Preisminderung kommt.

15.    Haftung und Schadenersatz
15.1.    Soweit an anderer Stelle in diesen AGB nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, haften die Parteien für den Ersatz von Schäden, die schuldhaft verursacht wurden. Die Parteien haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der betroffenen Lieferung/Leistung (exkl Steuern und Gebühren) beschränkt, bei wiederkehrenden Leistungen mit dem Entgelt des vorangegangenen Jahres. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.
15.2.    Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
15.3.    Der Geschädigte hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat außerdem den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn an einem entstandenen Schaden kein (Mit-)Verschulden trifft. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).
15.4.    Bei Werklieferungsverträgen haftet vitricon nicht, wenn trotz Erfüllung der Warnpflichten, der Kunde auf eine gewisse Umsetzung besteht.
15.5.    Der Kunde ist verpflichtet, für eine angemessene Sicherung (Backup) der Daten zu sorgen.

16.    Geheimhaltung
16.1.    Der Kunde und vitricon sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind oder Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse (inkl Preise und Leistungsbeschreibungen) enthalten. 
16.2.    Die Parteien verpflichten sich insbesondere, hinsichtlich aller Umstände, die ihm anlässlich der Zusammenarbeit bekannt werden, sei es im Rahmen von Vorgesprächen oder im Rahmen der Durchführung von Projekten, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln.
16.3.    Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß diesem Punkt bezieht sich insbesondere auf 
a)    Knowhow, technische Details, Erfahrungen und Ergebnisse, die im Rahmen der Leistungserbringung erzielt oder verwendet werden;
b)    den konkreten Vertragsgegenstand sowie dessen Umfang;
c)    vereinbarte Zeitpläne, Ziele, Kosten, Preise sowie sonstige Aspekte des Vertragsverhältnisses;
d)    andere nicht öffentlich zugängliche Informationen, im Rahmen des Projekts über die andere Partei erlangt wurde.
16.4.    Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien, unabhängig davon, in welchem rechtsgeschäftlichen Verhältnis diese Personen zur jeweiligen Partei stehen. 
16.5.    Die Parteien sichern einander insbesondere zu, die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.
16.6.    Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, wenn 
a.    der Informationsempfänger bereits vor Offenlegung der Information durch den Informationsgeber in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat;
b.    die Information öffentlich bekannt ist;
c.    der Informationsempfänger die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat;
d.    die Information aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder der Verfügung eines Gerichts oder Behörde offengelegt wird (in diesem Fall ist die jeweils andere Partei unverzüglich und vor der Offenlegung zu informieren, soweit dies erlaubt ist).
Für das Vorliegen eines der oben genannten Ausnahmetatbestände trägt der Informationsempfänger die Beweislast.
16.7.    Ein Erwerb von vertraulichen Informationen durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen durch eine Partei (insbesondere iSd § 26d Abs 1 Z 2 UWG), ist ausdrücklich verboten.
16.8.    Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht unbefristet über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses. Nach Beendigung ist die jeweilig andere Partei verpflichtet, die Informationen auf Wunsch entweder zu retournieren oder unwiderruflich zu zerstören.

17.    Datenschutz
17.1.    Sowohl vitricon als auch der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
17.2.    vitricon verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DSGVO wurden dem Kunden gesondert übermittelt.
17.3.    Ist vitricon in Bezug auf die Kundendaten des Kunden datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiter und der Kunde Verantwortlicher, kommt die diesen AGB beigefügte Auftragsverarbeitervereinbarung zur Anwendung und bildet einen integralen Bestandteil dieser Vereinbarung. Allfällige Haftungsregelungen in einer Auftragsverarbeitervereinbarung geht den Bestimmungen in diesen AGB vor.

18.    Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
18.1.    Als Gerichtsstand aller aus den AGB selbst oder aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten zwischen vitricon und dem Kunden wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von vitricon vereinbart.
18.2.    Auf das Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
18.3.    Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und Zahlung ist der Sitz von vitricon.
18.4.    Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei eine elektronische Signatur (zB E-Mail) als Schriftform gilt.
18.5.    Eine eventuelle Unwirksamkeit/Ungültigkeit/Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. vitricon und der Kunde verpflichten sich in einem solchen Fall, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
18.6.    Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von vitricon gestattet.
18.7.    Die Vertragssprache ist Deutsch. 

bottom of page